§1 Name
- Der Verein trägt den Namen Kindheitstraum-Stuttgart.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist in Stuttgart.
§2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Wunsch- bzw. Traumerfüllung von kranken und benachteiligten Personen insbesondere von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Ziel und Zweck des Vereins ist es, den vorher genannten Förderkreis zu betreuen, begleiten, Zeit zu verbringen, ferner Hilfsmittel zum besseren Umgang mit der Krankheit (ausgenommen sind Güter, die mit der Krankheit selbst nichts zu tun haben).
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verfolgt das Ziel zwischenmenschlich Zeit mit einander zu verbringen, welches im Bereich Jugendhilfe anzusehen ist.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Nach einstimmiger Entscheidung durch die Funktionäre des Vorstands (Vorsitzenden, Kassierer und des Schriftführers) kann dieses auch eine juristische Person werden. Wichtig hierbei ist es, dass es sich um die Wahrung der Interessen des Vereins handelt.
- Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig mit der Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Es muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mitgeteilt werden (ohne Angabe von Gründen).
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder der Reputation des Vereins schadet. Über die Ausschließung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine gesonderte Aufnahmegebühr fällt nicht an.
- Ab 30 Mitgliedern: Jedes neue Mitglied (ausgenommen Gründungsmitglieder) geben ihr Stimmrecht für die Mitgliederversammlung an die Funktionen des Vorstands (Vorsitzender, Kassierer oder dem Schriftführer) ab. Die Funktionäre verpflichten sich im Sinne aller Mitglieder neutrale Entscheidungen im Interesse des Vereins zu treffen. Jedes Mitglied erhält rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung (mindestens 4 Wochen vorher) die Tagesordnungspunkte schriftlich (via Mail) zugestellt. Hierzu kann jedes Mitglied schriftlich Ergänzungen, Änderungen sowie dessen Interessen an seinen Stimmberechtigten mitteilen (spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung). Zur Wahrung der Interessen aller Mitglieder, können die Entscheidungen nachgeprüft und ausgezählt werden, durch ein Mitglied, welches in der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Bis 30 Mitglieder: findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, wobei jedes Mitglied direkt stimmberechtigt ist.
§4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein alleine, muss jedoch im Innenverhältnis die Zustimmung des Gesamtvorstands einholen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
- Rechnungsprüfer: prüft die Zahlungen und Entscheidungen des Vorstands, um ihn zu entlasten. Der Vorstand hat ihm mindestens 4 Wochen vor Mitgliederversammlung alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieser wird im Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung für das Folgejahr bestimmt.
§5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Kassierer. Sollten Beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen (aller Mitglieder) erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Zu der Mitgliederversammlung werden alle Gründungsmitglieder eingeladen. Jedes weitere Mitglied hat die Möglichkeit seine Stimme an seinen Stimmberechtigten, wie in 3 Absatz 8 beschrieben, abzugeben.
§6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen (aller Mitglieder) erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.
Stuttgart, 11.04.2015